Tipps für die Freiberuflichkeit in der Kinderkrankenpflege

Regelmäßig gehen Anfragen von Kolleg*innen aus dem gesamten Bundesgebiet zu folgenden Fragestellungen ein:

  • Was genau ist freiberufliche Kinderkrankenpflege?
  • Was muss man beachten?
  • Wie kann man eine solche Tätigkeit gestalten?

Die Anfragen kommen von Kolleg*innen, welche nach einer Beschäftigung während der Elternzeit oder eine Alternative zur Beschäftigung innerhalb der Klinikstrukturen suchen; Kinderkrankenpflegefachkräfte, denen bereits Honorartätigkeitsangebote vorliegen, oder auch von Kolleg*innen, welche sich grundsätzlich informieren, weil sie beispielsweise als Diplompflegepädagog*Innen über außerklinische Arbeitsgebiete aufklären wollen.

Aber auch Kolleg*Innen die nach der Weiterbildung zur Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin in die Freiberuflichkeit starten möchten. 

Aus diesem Grunde wollen wir über diesen Artikel eine Grundlage über die Arbeitsfelder, rechtlichen Grundlagen und weiteren Überlegungen zur freiberuflichen Kinderkrankenpflege auch all den Kolleginnen und Kollegen zugänglich machen, die bislang im Klinikalltag von dem Arbeitsfeld der freiberuflichen Kinderkrankenpflege noch wenig oder gar nichts gehört haben. Hier möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben. Tiefergehende Informationen finden Sie im Mitgliederbereich.

Begriffsbestimmung

Zunächst eine kurze Begriffsbestimmung:

Freiberufler werden im § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz beschrieben, dort steht:

“Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. ” Die Kinderkrankenpflegekraft ordnet sich hier (in den sogenannten Katalogberufen) ein.

  • Freiberuflichkeit ist jede nicht gewerbliche selbstständige Tätigkeit, beispielsweise in Erziehung, Bildung, Beratung, Gesundheitspflege, als eigene Dienstleistung.
  • Gewerbliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, bei denen etwas mit Gewinn verkauft wird. Dies können auch Dienstleistungen anderer sein (z.B. im Pflegedienst).
  • Ob Sie Freiberufler sind oder nicht, ist nicht etwa Ihre Entscheidung. Sobald Sie sich selbstständig machen, ergibt sich dieser Status automatisch aufgrund Ihrer Ausbildung und/oder Ihrer Tätigkeit. Entscheidend ist, ob Ihr Beruf zu den sogenannten Katalogberufen zählt. Diese hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fest verankert.

Arbeitsfelder in der Freiberuflichkeit

Die Arbeitsfelder der freiberuflichen Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sind so vielfältig wie die Persönlichkeiten, die in diesem Tätigkeitsfeld unterwegs sind.

In der allgemeinen Pflege wird bei der freiberuflichen Pflege häufig die reine krankenpflegerischen Tätigkeit auf Honorarbasis, entweder in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen, als Einzelpflege- oder Honorarkraft in der ambulanten Pflege, in der Verhinderungspflege, der privaten Tagespflege oder in der Integrationshilfe gesehen.

In der freiberuflichen Kinderkrankenpflege liegen die Schwerpunkte der Kolleginnen und Kollegen meist anders. Sie erstrecken sich auch auf folgende Arbeitsfelder:

Beratung rund um die Geburt

  • vorbereitende Kurse auf das Elterndasein, z.B. Säuglingspflegekurse
  • Materialberatung z.B. Stoffwindelberatung, Trageberatung
  • Stillberatung
  • Elterntrainings
  • Elternberatung

Frühe Hilfen

  • Beratung von Familien mit besonderem Beratungsbedarf
  • Familienlotsin
  • Arbeit für Jugendamt oder Gesundheitsamt oder andere Träger
  • Schreibabyberatung, Beratung bei frühkindlichen Regulationsstörungen, Fütterproblematiken, Entwicklungsunterstützung uvm.

Kursleitung

  • Stillgrupen
  • Babymassage
  • Eltern-Kind-Gruppen
  • Eltern-Kind-Turnen, Kinderturnen
  • Kindermusikkurse (Musikgarten, etc.)
  • Geschwisterkurse, Babysitterkurse u.ä.

Gesundheitsberatung

  • Wickel- und Hausmittelanwendung, Aromapflege
  • Patientenschulung: Diabetesberatung, Asthmatraining, o.ä.
  • Erste-Hilfe am Kind
  • Gesundheitsförderin in Kindergarten und Grundschule, Klasse 2000
  • Präventionsassistentin in Kinderarztpraxen

Freiberufliche "Kinderkranken-PFLEGE"

  • Honorarpflegekraft z.B. bei Familien mit persönlichem Budget
  • Nachsorge, Case Managerin
  • Integrationsfachkraft für kranke Kinder in Schulen und Kindergärten
  • MDK-Gutachterin
  • Therapie- oder Hilfsmittelbetreuerin im Auftrag der Industrie
  • Nurse-Sitting

Erwachsenenbildung

  • Trainerin für Basale Stimulation, Kinästhetics
  • Freie Pflegepädagogin, Dozentin an Bildungseinrichtungen oder Fortbildungsstätten
  • Pflegewissenschaftler/in
  • Publizist/in

Rechtliche Bestimmungen: Meldung beim Finanzamt

Für die Anmeldung als Freiberufler*in ist das Finanzamt Ihre erste Anlaufstelle.

Hier müssen Sie sich spätestens vier Wochen nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit melden. Die Anmeldung ist theoretisch formlos möglich, in der Regel muss aber via ELSTER der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden.

Wie oben beschrieben wird Ihre freiberufliche Tätigkeit als Kinderkrankenpflegekraft den katalogähnliche Berufen zugeordnet. Nach der Anmeldung beim Finanzamt wird eine neue Steuernummer vergeben. Bei einer gleichzeitigen gewerbliche Tätigkeit muss zusätzlich eine Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgen.

Musterbrief an das Finanzamt als Word Dokument herunterladen.

Nebenberufliche Freiberuflichkeit: Arbeitgeber informieren

Wird die freiberufliche Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit neben einem Hauptarbeitsverhältnis, oder auch im Erziehungsurlaub begonnen, so ist korrekterweise der Arbeitgeber hierüber zu informieren.
Unabhängig von einigen Klauseln in manchen Arbeitsverträgen, darf er die nebenberufliche Freiberuflichkeit jedoch nur dann untersagen:

  • Wenn sie in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt (z.B. privates Stillcafé 5 km von der Klinik entfernt, die ebenfalls eines anbietet)
  • Wenn das Arbeitszeitgesetzt durchbrochen wird (keine ausreichende Ruhepausen)
  • Wenn das erste Arbeitsverhältnis darunter leidet

Finanzielle Hürden

Hinweis: Die nachfolgenden Informationen und Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2022. Die Zahlen können sich von Jahr zu Jahr leicht ändern.

Einkünfte bis 3000 € pro Jahr fallen insbesondere bei Kursleitertätigkeiten für gemeinnützige Bildungsträger evtl. unter die sogenannte „Übungsleiterpauschale“.

Alle freiberuflichen Einkünfte, die nicht unter die Übungsleiterregelung fallen, bzw. die über die 3000 € hinausgehen, werden mit der Anlage GSE bei der Steuererklärung steuerrechtlich erfasst. Hierbei wird eine einfach Einnahme-Überschuss-Rechnung gemacht, d.h. es werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt, um den Gewinn zu ermitteln, der versteuert werden muss. Das Hinzuziehen eines Steuerberaters ist empfehlenswert.

Ab durchschnittlichen Einkünften im Monat von  538 € in einem Minijob / 505 € bei einem freiberuflichen Einkommen ist eine Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr möglich. Eine eigene Krankenversicherung wird notwendig.

Bei einen durchschnittlichen Gewinn von 450 € besteht i.d.R. Rentenversicherungspflicht.

Ab einem Umsatz von 22.000 € pro Jahr besteht Umsatzsteuerpflicht.

Ausnahmen von diesen Regelungen werden Ihnen im Starthilfeseminar, bzw. für Vereinsmitglieder auch in einem persönlichen Beratungsgespräch erläutert.

Scheinselbstständigkeit

Selbstständige mit nur einem Auftraggeber sind scheinselbstständig. In diesem Fall wäre ein reguläres sozialversicherungspflichtiges oder Minijob-Anstellungsverhältnis anzustreben.
Merkmale für eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit („Scheinselbstständigkeit“) sind außerdem z. B. Weisungsabhängigkeit, feste Arbeitszeiten, Nutzung von Räumlichkeiten, Hard- oder Software des Auftraggebers, Verpflichtung an Arbeitssitzungen teilzunehmen oder regelmäßige Berichte zu verfassen, wodurch seine Arbeit kontrolliert wird.

Zeichen der selbstständigen Betätigung sind dagegen:  unternehmerisches Risiko, freie Gestaltung und Wahl von Arbeitszeit und Einsatzort und mehrere Auftraggeber.

Formalien

Neben der Anmeldung beim Finanzamt ist eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft www.bgw-online.de erforderlich, die gesetzliche Unfallversicherung für Betriebsunfälle. Diese käme für Wegeunfälle auf dem Wege zur Arbeitsstätte oder zu den Klienten, oder Unfälle bei der Tätigkeit auf.

Der Abschluss einer Berufshaftpflicht- und Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung ist in jedem Fall empfehlenswert. Bei Bedarf vermittelt der BV KiKra e.V. einen Kontakt zu einem Versicherungsmakler, der mit uns als Berufsverband zusammenarbeitet ein faires Angebot für unsere Mitglieder*innen verhandelt hat.

Ob weitere Versicherungen notwendig werden, hängt sicherlich vom Tätigkeitsfeld des einzelnen Freiberuflers ab.

Die Verdienstgrenzen zur eigenen Sozialversicherungspflicht wurden vorab schon erläutert.

Merke: Für den Start in die Selbstständigkeit

  • Anmeldung Finanzamt
  • Anmeldung Berufsgenossenschaft
  • Berufshaftpflichtversicherung und ggf. eine Spezialstrafrechtschutzversicherung
  • bei Teilselbstständigkeit Arbeitgeber informieren
  • bei Vollselbstständigkeit Businessplan erstellen (Hierbei handelt es sich um ein stichhaltiges Gründungskonzept mit durchdachter Finanzplanung. Hierfür ist der Besuch eines Existenzgründungsseminars oder eines Gründungsberaters empfehlenswert)

Start in die Freiberuflichkeit

Vor einer freiberuflichen Tätigkeit sollten Sie sich gut überlegen, welche Tätigkeit Sie ausüben wollen und wie Sie diese gestalten können und möchten. Hierzu sollten Sie folgende Vorüberlegungen anstellen:

Selbstanalyse

  • Wer bin ich?
  • Was kann ich?
  • Wo will ich hin?
  • Was brauche ich dafür?
Eine gute Idee und einer qualifizierten Person allein reichen jedoch noch nicht für eine Berufstätigkeit außerhalb der Klinik aus, daher müssen auch folgende Punkte beachtet werden:

Marktanalyse

  • Wo ist der Bedarf?
  • Wer sind meine Ansprechpartner?
  • Welche Preise kann/will ich für meine Dienstleistungen verlangen?

Kinderkrankenpflege

Auch in der Kinderkrankenpflege bekommt die Honorarkraft in der reinen Pflege eine immer größere Bedeutung. Das erleben wir als Verband häufig in der Bitte, mögliche Auftraggeberanfragen weiterzuleiten.

Auch einzelne Kliniken fragten bereits bei Personalengpässen, meist über Vermittleragenturen, um kurzzeitig verfügbares Personal auf Honorarbasis an.

Falls solche Tätigkeiten aufgenommen werden, sollte unbedingt die Fragestellung der Scheinselbstständigkeit (s.o.) abgeklärt werden. Die Voraussetzungen als Einzelpflegeperson in der ambulanten Pflege tätig zu werden unterscheiden sich z.T. auch in den Bundesländern und können beim örtlichen MDK erfragt werden.

Die Betreuung ambulanter Pflegedienste gehört nicht zu den Aufgaben des BV KiKra e.V.  Hier ist der Bundesverband häusliche Kinderkrankenpflege (www.bhkev.de)  der ideale Ansprechpartner.

Sonderfälle: ambulante Pflege, Frühe Hilfen-Tätigkeiten

Die Betreuung ambulanter Pflegedienste gehört nicht zu den Aufgaben der Interessengemeinschaft freiberuflich und/oder präventiv tätiger Kinderkrankenschwestern. Hier ist der Bundesverband häusliche Kinderkrankenpflege (www.bhkev.de)  der ideale Ansprechpartner.

Viele Kolleginnen nehmen Kontakt mit uns auf, weil sie als Einzelperson in der ambulanten Pflege tätig werden wollen. Hierzu sind die Voraussetzungen jedoch je nach Bundesland unterschiedlich, und zu erfragen bei den örtlichen MDK. Möglichkeiten der Finanzierung ambulanter Pflegeleistungen ergeben sich über

  • Krankenkassen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
  • Einzelverträge mit Krankenkassen
  • Verhinderungspflege, manchmal auch über Sozialamt und Jugendamt
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe für Kinder in Notsituationen
  • Persönliches Budget
  • sowie Drittmittel, sog. Fundraising.

Eine Vernetzung mit bestehenden Institutionen und Pflegediensten ist als Einzelpflegeperson unbedingt empfehlenswert.

Für das Tätigkeitfeld Frühe Hilfen existieren ebenfalls sehr unterschiedliche Modelle, je nach Bundesland, städtischen Begebenheiten, usw.

Eine Tätigkeit und Finanzierung kann erfolgen über die ambulante Kinderkrankenpflege, im Auftrag des Jugendamtes, über das öffentliche Gesundheitswesen (Gesundheitsämter, häufig in Kombination mit Jugend- und Sozialamt, im Rahmen Kurzzeitpflege oder Tagespflege, sowie über regionale und überregionale Projekte, institutsbezogenen Elternschulprojekten, Spenden über gemeinnützige Träger, uvam.)

Empfehlenswert ist eine Anbindung an einen Träger, um in diesem speziellen Gebiet Rückhalt zu bekommen (kollegiale Beratung, Supervision,…)

Schlussbemerkung

Eine freiberufliche Tätigkeit in der Kinderkrankenpflege ist in vielen unterschiedlichen Arbeitsfeldern möglich. Sie kann nebenberuflich zu einer Haupttätigkeit, in Elternzeit ausgeübt, oder als Vollerwerb gestaltet werden. Die freiberufliche Kinderkrankenpflege bietet viel Gestaltungsspielraum Familien oder Institutionen kreativ zu unterstützen und dabei eigenverantwortlich die Arbeitszeiten an die persönliche bzw. familiäre Situation anzupassen.

Um mit der Tätigkeit dauerhaft auch finanziell zufrieden zu sein, bedarf es ausreichender Vorüberlegungen und einem Gesamtkonzept.

Starterseminar: Freiberuflichkeit in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege

Sie haben noch weitere Fragen? Dann besuchen Sie einfach unser Starterseminar! Dieses Seminar informiert Sie über Grundlagen, Chancen und Risiken in der Freiberuflichkeit als (Familien-) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin. Die Vorstellung verschiedener Arbeitsfelder gibt Ihnen eine Orientierungshilfe und ermöglicht Ihnen die Entscheidung, ob die Freiberuflichkeit für Sie die richtige Option sein kann und was Sie auf diesem Weg beachten müssen.

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