Liebe FGKiKP`s,

Aus den aktualisierten Erläuterungen ergibt sich, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch für die Fachkräfte der Gesundheitshilfe gilt, die in den Frühen Hilfen tätig sind. Hierbei wird nicht zwischen der längerfristigen aufsuchenden Betreuung und Begleitung und anderen Angeboten der Fachkräfte (bspw. Kursangeboten) differenziert. Dies bedeutet, dass die Fachkräfte der Gesundheitshilfe, die im Rahmen der Frühen Hilfen tätig sind, ihren Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorlegen müssen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat FAQs zur partiellen Impfpflicht und der Neuregelung des § 20a IfSG veröffentlicht und diese FAQs am 25.02.2022 aktualisiert. Die aktualisierten FAQs finden Sie hier:

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

Betreffender Auszug aus der Homepage www.zusammengegencorona.de

“Fällt auch eine Tätigkeit im Rahmen von Frühen Hilfen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Frühe Hilfen werden nicht von einer gesonderten spezialisierten Einrichtung erbracht, die in § 20a IfSG hätte eigens genannt oder unter eine der bestehenden Kategorien subsumiert werden können. Vielmehr handelt es sich hier um ein Netzwerk aus Einrichtungen verschiedener Art, von denen einige als solche schon von der Vorschrift explizit genannt werden (etwa Hebammen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren). Andererseits können Leistungen im Rahmen von Frühen Hilfen auch durch Einrichtungen erbracht werden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 20a IfSG fallen (etwa Agenturen für Arbeit). Bei Personen, die im Rahmen der Frühen Hilfen tätig sind ist daher darauf abzustellen, ob sie in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig sind, die unter die Regelung des § 20a Absatz 1 Satz 1 fällt. Personen, die als Familienhebammen oder Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegende tätig sind, und nicht bereits unter § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG zu fassen sind, sind ebenfalls als mit den in der Nummer 3 genannten Angeboten vergleichbar anzusehen und fallen damit in den Anwendungsbereich der Vorschrift.”

Stand: 22.02.2022

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